Gesetzgebung

In der Schweiz gelten für die Haltung von Tieren und speziell Wildtieren diverse Gesetzestexte.

Die Schweizer Gesetzestexte und weitere amtliche Veröffentlichungen des Bundes sind öffentlich zugänglich in der elektronischen Sammlung des Bundesrechts. Nachfolgende Gesetzestexte sind Verlinkungen in die Systematische Sammlung des Bundesrechts.

Das Gesetz

455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)

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Die Tierschutzverordnung

455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)

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Ausführungsverordnungen

455.109.1 Verordnung des EVD vom 5. September 2008 über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren

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Für private Reptilienhalter und Amphibienhalter relevante Texte

Hier sind nur einzelne Auszüge.
Es gilt der offizielle Gesetzestext, zu finden unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html

Art. 85 Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen

3 In privaten Wildtierhaltungen, in denen ausschliesslich die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Tiere betreut, genügt ein Sachkundenachweis, wenn es sich um Tiere folgender Arten handelt:

c. sämtliche bewilligungspflichtigen Reptilien, ausser Riesen— und Meeresschildkröten sowie Krokodile;

Art. 89 Privates Halten von Wildtieren

Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig:

f. Meeresschildkröten (Cheloniidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Chelonoidis nigra, Dipsochelys spp.); Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); Alligatorschildkröten (Chelydridae), Schlangenhalsschildkröten (Chelidae), Pelomedusenschildkröten (Pelomedusiae); grosse Weichschildkröten (Amyda cartilaginea, Aspideretes nigricans, Chitra spp., Pelochelys spp., Rafetus spp., Trionyx triunguis); grosse Schienenschildkröten (Podocnemis expansa); grosse asiatische Flussschildkröten (Batagur borneensis, Orlitia borneensis); alle Krokodilartigen (Crocodylia); Brückenechsen (Sphenodon spp.); Drusenköpfe (Conolophus spp.), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus); Leguane, Tejus und Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Mitchells Waran (Varanus mitchelli), Rostkopfwaran (Varanus semiremex); Krustenechsen (Heloderma); alle Chamäleons (Chamaeleonidae); Segelechsen (Hydrosaurus spp.); Flugdrachen (Draco spp), Dornteufel (Moloch horridus); Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Königsboa (Boa constrictor);
 
g. Goliathfrosch; Riesensalamander;
 
h. Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen können (Giftschlangen), ausgenommen die vom BLV in einer Verordnung festgelegten ungefährlichen Giftschlangen.

Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen

1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.

Art. 92 Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege

1 Für Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege darf die kantonale Behörde die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen.

h. Meeresschildkröten (Cheloniidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Chelonoidis nigra, Dipsochelys spp.), Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); alle Krokodilartigen (Crocodylia); Brückenechsen (Sphenodon spp.); Drusenköpfe (Conolophus spp.), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus), Wirtelschwanzleguane (Cyclura spp.); Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus; Flugdrachen (Draco spp.), Dornteufel (Moloch horridus); Seeschlangen (Hydrophiinae);

i. Goliathfrosch, Riesensalamander.

2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller und die zuständige kantonale Behörde müssen die Fachperson gemeinsam bestimmen. Kein Gutachten ist erforderlich für die Bewilligung von Gehegen nach Artikel 95 Absatz 2.

Art. 93 Tierbestandeskontrolle

1 Wildtierhaltungen sowie Futtertierhaltungen und -zuchten müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, wenn sie bewilligungspflichtig sind.

Art. 95 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:

a. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen und die Tiere nicht entweichen können;

b.1 in Betrieben nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b die Anzahl Tiere pro Flächeneinheit dem Futterangebot und der Beanspruchung des Bodens angepasst ist;

c. die Tiere, soweit nötig, durch bauliche oder andere Massnahmen gegen Witterung, Störung durch Personen, übermässigen Lärm und Abgase geschützt sind;

d. die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege nach Artikel 195 erfüllt sind;

e. die regelmässige tierärztliche Überwachung nachgewiesen werden kann, ausgenommen bei nicht langfristig betriebenen Tierschauen ohne fest eingerichteten Standort, kleinen privaten Tierhaltungen und der Besatzfischzucht;

f. für befristete Tierschauen und Ausstellungen der Nachweis vorliegt, dass die Tiere danach anderweitig geeignet untergebracht werden können.

2 Von den Mindestanforderungen nach Anhang 2 kann geringfügig abgewichen werden:

b. bei Gehegen, in denen Tiere nur kurze Zeit gehalten werden.