Begriffe

Die Schweizer Gesetzgebung definiert verschiedene Begriffe rund um das Tier.

TSchV Art. 2 Begriffe

TSchV = Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (Stand am 1. Januar 2020)
Zum Gesetzestext in der systematischen Rechtssammlung.

  1. Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden:
    • Haustiere: domestizierte Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten;

    • Wildtiere: Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüsser und Panzerkrebse.

  2. Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden:
    • Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind;
    • Heimtiere: Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind;
    • Versuchstiere: Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.

TSchG Art. 3 Begriffe

TSchG = Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. Mai 2017)
Zum Gesetzestext in der systematischen Rechtssammlung.

In diesem Gesetz bedeuten:

  • Würde: Eigenwert des Tieres, der im Umgang mit ihm geachtet werden muss. Die Würde des Tieres wird missachtet, wenn eine Belastung des Tieres nicht durch überwiegende Interessen gerechtfertigt werden kann. Eine Belastung liegt vor, wenn dem Tier insbesondere Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden, es in Angst versetzt oder erniedrigt wird, wenn tief greifend in sein Erscheinungsbild oder seine Fähigkeiten eingegriffen oder es übermässig instrumentalisiert wird;

  • Wohlergehen: Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn:
    1. die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind und sie in ihrer Anpassungsfähigkeit nicht überfordert sind,
    2. das artgemässe Verhalten innerhalb der biologischen Anpassungsfähigkeit gewährleistet ist,
    3. sie klinisch gesund sind,
    4. Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst vermieden werden;

  • Tierversuch: jede Massnahme, bei der lebende Tiere verwendet werden mit dem Ziel:
    1. eine wissenschaftliche Annahme zu prüfen,
    2. die Wirkung einer bestimmten Massnahme am Tier festzustellen,
    3. einen Stoff zu prüfen,
    4. Zellen, Organe oder Körperflüssigkeiten zu gewinnen oder zu prüfen, ausser wenn dies im Rahmen der landwirtschaftlichen Produktion, der diagnostischen oder kurativen Tätigkeit am Tier oder für den Nachweis des Gesundheitsstatus von Tierpopulationen erfolgt,
    5. artfremde Organismen zu erhalten oder zu vermehren,
    6. der Lehre sowie der Aus- und Weiterbildung zu dienen.